Umsetzung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)

Liebe Eltern,

die Bundesregierung hat am 11.05.2021 die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und damit auch weitreichende Neuregelungen erlassen, die für den Schulbetrieb relevant sind.

Im Einzelnen hat die SchAusnahmV zur Folge:

  1. Ausnahmen für Geimpfte und Genesene

Für die Teilnahme am Präsenzunterricht sind geimpfte oder genesene Personen den getesteten Personen gleichgestellt. Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler, die genesen sind, von der Selbsttestpflicht in der Schule befreit sind und die Schule frei betreten können.

Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und / oder eine Infektion vermutet wird.

  1. Definition von Geimpften und Genesenen

Ein geimpfte Person muss im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises mit Eintrag einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sein, wobei seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

Eine genesene Person muss im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sein. Als Nachweis gilt die Bestätigung einer Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR), die mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate (jeweils gerechnet ab dem positiven Testergebnis) zurückliegt. Ein positiver Antigenschnelltest oder ein Antikörpertest werden nicht anerkannt.

Sollten Kinder das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten Ausnahmen.

  1. Wegfall der qualifizierten Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die bisherige Möglichkeit nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, den zweimaligen Test pro Woche zu Hause durchführen zu können, hat die Bundesregierung durch eine eigene Regelung ersetzt. Nunmehr ist vorgesehen, dass diese Tests in den Schulen unter Aufsicht vorgenommen werden müssen. Die bisherige qualifizierte Selbstauskunft entfällt damit.

Anerkannt werden Testnachweise, die von einem Leistungserbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurden (u.a. Testzentren).

Die zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

  1. Ausnahme von Absonderungspflichten

Sollten aufgrund festgestellter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Verpflichtungen zur Absonderung bestehen, sind Geimpfte und Genesene von diesen Pflichten freigestellt. Ausnahmen gelten bei noch nicht verbreitet auftretenden Virusvarianten.

Entsprechende Vorschriften der Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen werden zeitnah angepasst.

 

Liebe Eltern,

unter Beachtung der neuen Regelungen werden wir ab Montag die Notbetreuung für berechtigte Kinder und den Präsenzunterricht im Wechselmodell für unsere Viertklässler fortsetzen. Getestet wird weiterhin am Montagmorgen und am Mittwochmorgen.

Wir hoffen weiter, dass sich die bundesweite Tendenz fallender Inzidenzwerte auch in Mittelsachsen durchsetzt, sodass wir bald mit allen Kindern ins Wechselmodell und anschließend in den eingeschränkten Regelbetrieb starten können.

Bitte wenden Sie sich mit Fragen rund um Notbetreuung, Präsenzunterricht und häusliche Lernzeit gern an uns.

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Schmitz
Schulleiterin

Zurück