1 - Allgemeine Voraussetzungen
Kinder werden in der Regel eingeschult, wenn sie im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung ihr sechstes Lebensjahr vollendet haben. Wenn die Eltern1 es wünschen, können Kinder, die ihren sechsten Geburtstag noch bis zum 30.09. des Jahres der Einschulung erreichen, auch eingeschult werden. In beiden Fällen ist eine Anmeldung in der Schule notwendig.
Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Kinder, die in diesem Bezirk wohnen, sollten diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet (siehe Abb. 1).
Der Schulbezirk der Astrid-Lindgren-Grundschule umfasst nach dem Sächsischen Verwaltungsatlas
- die Stadt Frankenberg / Sa.
- den OT Irbersdorf
- den OT Altenhain
- den OT Langenstriegis
- den OT Dittersbach
- den OT Mühlbach
- den OT Hausdorf
- den OT Sachsenburg
Informationsquelle
Freistaat Sachsen (Hrsg.): Geobasisinformationen Sachsen. URL: https://geoviewer.sachsen.de/mapviewer/resources/apps/vwa/index.html?map=d3de1814-700c-4fb5-b0c1-e21143098567 [Stand: 19.07.2024]
Informationsquelle
Freistaat Sachsen (Hrsg.): Geobasisinformationen Sachsen. URL: https://geoviewer.sachsen.de/mapviewer/resources/apps/vwa/index.html?map=d3de1814-700c-4fb5-b0c1-e21143098567 [Stand: 19.07.2024]
2 - Anmeldung
Die Eltern melden das Kind zu den festgelegten und ortsüblich bekannt gegebenen Terminen im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September in der Grundschule des Schulbezirks an. Die Anmeldung müssen in der Regel beide sorgeberechtigten Elternteile vornehmen. Ist einer der Sorgeberechtigten verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden. Die Anwesenheit des zukünftigen Schulanfängers ist nicht notwendig.
Zur Anmeldung sind folgende Dokumente mitzubringen:
- Geburtsurkunde des Kindes, alternativ ein äquivalenter Identitätsnachweis
Entsprechend der Europäischen Datenschutzverordnung und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datendurchführungsgesetzes müssen die Eltern darüber informiert werden, dass folgende zur Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
- Name und Vorname der Eltern und des Kindes
- Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
- Geschlecht des Kindes
- Anschrift der Eltern und des Kindes
- Telefonnummer, Notfalladresse
- Staatsangehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Eltern)
- Religionszugehörigkeit des Kindes
- Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Eltern)
- Besuch einer Kindertageseinrichtung
- Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist ein Nachweis erforderlich
- Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, insofern die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist (mit Einwilligung der Eltern)
Anmeldung an einer Schule in freier Trägerschaft
Eltern können ihr Kind an einer Schule in freier Trägerschaft anmelden. Sie teilen dies mit dem Namen der Schule in freier Trägerschaft der staatlichen Grundschule ihres Schulbezirks schriftlich bis zum 15. September des Jahres vor der Einschulung mit. Diese Mitteilung der Eltern gilt als Anmeldung an der Grundschule ihres Schulbezirks.
Anmeldung an einer Schule außerhalb des Schulbezirks
Wünschen die Eltern, dass ihr Kind eine Grundschule besucht, die außerhalb des Schulbezirks liegt, stellen sie unter der Angabe von Gründen spätestens bis zum 15. Februar des Einschulungsjahres einen Antrag an der Grundschule, die das Kind zukünftig besuchen soll (siehe § 3 Abs. SOGS). Eine Anmeldung an der zuständigen Grundschule des Schulbezirks ist dennoch notwendig. Den Eltern obliegt die Pflicht, der Schulleitung wichtige Gründe vorzulegen, die für eine Schulaufnahme außerhalb des Schulbezirks sprechen. Diese sind unter anderem:
- pädagogische Gründe
- soziale Umstände
- Verkehrsverhältnisse
- Erleichterung der Berufsausübung
Der Schulleitung steht ein Beurteilungsspielraum zu. Vor der Genehmigung dieser Ausnahme ist die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Anträge auf Aufnahme außerhalb des Schulbezirks sind dennoch nachrangig zu behandeln und abhängig von den freien Plätzen nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens.
Vorzeitige Einschulung
Erreicht das Kind im Jahr der Einschulung erst nach dem 30.09. das sechste Lebensjahr und es besteht der Wunsch der Eltern, das Kind vorzeitig einzuschulen, so ist dies bis zum 28.02. im Jahr der gewünschten Einschulung bei der zuständigen Grundschule zu beantragen. Das anzumeldende Kind sollte über einen für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand verfügen.
Verfahrensablauf:
- Teilnahme des Kindes an der Schulaufnahmeuntersuchung
- Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes
- Gespräch mit der Schulleitung der aufnehmenden Grundschule
- Entscheid über die Einschulung
Zurückstellung
Kinder, die vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt wurden, müssen von den Eltern erneut angemeldet werden.
Informationsquelle
Sächsisches Ministerium für Kultus (Hrsg.): Bewährtes neu denken. Qualitätssicherung in der Schuleingangsphase, 2021, 7-8; URL: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/38291/documents/59118 [Stand: 19.07.2024]
3 - Schulaufnahmeuntersuchung
Die Schulaufnahmeuntersuchung ist eine verbindliche Untersuchung, die durch die Kinder- und Jugendärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt wird. Sie findet grundsätzlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für die Kinder statt, die im nächsten Schuljahr eingeschult werden sollen. Dabei ist die Anwesenheit eines Elternteils erforderlich.
notwendige Unterlagen:
- Impfausweis
- gelbes Vorsorgeheft
- wenn vorhanden: Schwerbehindertenausweis, Brillenpass
- bei Bedarf: Befundunterlagen
- Einladungsschreiben des Gesundheitsamtes mit Angaben zur gesundheitlichen Vorgeschichte des Kindes
Die Untersuchungen finden in der Schule oder im Gesundheitsamt statt. Die Termine werden den Eltern in der Regel zur Schulanmeldung bekannt gegeben. Während der Schulaufnahmeuntersuchung wird der aktuelle Entwicklungsstand des Kindes aus ärztlicher Sicht ermittelt. Dabei geht es besonders um
- das frühzeitige Erkennen von Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch und um
- eine Beratung hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer bzw. pädagogischer Fördermaßnahmen.
im Konkreten:
- Erfassung metrischer Daten (Körpergröße, -gewicht)
- Durchführung von Seh- und Hörtests
- körperliche Untersuchung
- Überprüfung des Impfstatus und Impfberatung
- spielerische Erfassung schulrelevanter Hirnleistungsfunktionen
- Allgemeinwissen
- Fein- und Grobmotorik
- motorisch-koordinative Leistungen
- Hör- und Sehvermögen
- logisches Denken
- altersgemäße Sprachentwicklung
- Lateralität (Händigkeit)
- psychosoziales Verhalten
Befunde, die einer weiteren medizinischen Abklärung bedürfen, werden den Eltern mitgeteilt und eine entsprechende Überweisung empfohlen. Darüber hinaus werden sie gegebenenfalls zu notwendigen Fördermaßnahmen beraten. Falls nötig, informiert der Kinder- und Jugendärztliche Dienst die Schule über erforderliche Maßnahmen.
Die Eltern sind verpflichtet, der Schule gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers, die sich im Schulbetrieb auswirken können, mitzuteilen (siehe § 26a Abs. 6 SächsSchulG).
Zuständigkeit
Referat
Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst
Besucheradresse
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
Telefon: 03731 - 799 - 6437
Fax: 03731 - 799 - 6823
gesundheit@landkreis-mittelsachsen.de
Postadresse
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Informationsquelle
Sächsisches Ministerium für Kultus (Hrsg.): Bewährtes neu denken. Qualitätssicherung in der Schuleingangsphase, 2021, 8; URL: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/38291/documents/59118 [Stand: 19.07.2024]
Landkreis Mittelsachsen (Hrsg.): Schulaufnahme-Untersuchung. URL: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/schulaufnahme-untersuchung.html#:~:text=In%20der%20Regel%20wird%20bei,des%20Entwicklungsstandes%20Ihres%20Kindes%20durch. [Stand: 19.07.2024]
4 - Schulaufnahme
Die Schulleitung nimmt bezüglich der eingegangenen Ausnahmeanträge mit dem LaSuB StoC Rücksprache. Die Schulen in freier Trägerschaft melden bis zum 28.02. des Einschulungsjahres die Kinder, die aufgenommen beziehungsweise nicht aufgenommen werden.
Im Anschluss daran erfolgt die Klassen- und Gruppenbildung, die in der Verantwortung der Schulleitung liegt. Die Sächsische Klassenbildungsverordnung regelt hierzu die wichtigsten Modalitäten. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Aspekte ebenso entscheidend:
- pädagogische, personelle, räumliche und organisatorische Gegebenheiten
- pädagogische Empfehlungen der Erzieherinnen und Erzieher der Kindertageseinrichtungen
- Rückmeldungen über aktuelle Entwicklungsstände der Kinder durch die Kindertageseinrichtungen und dem zuständigen Gesundheitsamt
- Religion | Ethik
- gerechte Verteilung der Kinder auf die zu bildenden Klassen,
- deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist,
- die inklusiv beschult werden und
- die originelle Verhaltensweisen an den Tag legen.
- Freiplätze für Kinder, die bereits ein rechtsverbindliches Schulverhältnis inne haben
Die Kinder werden in die Klassenstufe 1 aufgenommen. Der Schulaufnahmebescheid ergeht im Mai / Juni des Einschulungsjahres. Der genaue Termin ist in der jährlich erscheinenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf festgelegt.
Die Aufnahme der Schulanfänger (Schuleinführung) findet in Sachsen am Samstag vor Beginn des neuen Schuljahres statt. Mit einem festlichen Programm werden die Kinder und ihre Eltern begrüßt. Höhepunkt ist meist die Übergabe der Zuckertüten.
5 - Zurückstellung
Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder ist nur in Ausnahmefällen einmal möglich. Die Schulleitung trifft die Entscheidung, wenn auf Grund des geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird. Sie soll nur erfolgen, wenn es keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf gibt.
Verfahrensablauf:
- Einreichen eines formlosen Antrags auf Rückstellung durch die Eltern
- Unterschrift beider Sorgeberechtigten notwendig
- hinreichende Begründung
- ggf. Anfügen von Dokumenten mit Nachweischarakter
- Empfangsbestätigung durch die Schulleitung
- Antragsprüfung
- Rücksprache mit Kindertageseinrichtung
- Ergebnisse der Schulaufnahmeuntersuchung
- ggf. pädagogische Überprüfung des aktuellen Entwicklungsstandes
- ggf. Beratung durch Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD)
- Rückstellungsbescheid; Ablehnungs- und Schulaufnahmebescheid
- Rückstellungsantrag befürwortet, es erfolgt ein weiteres Jahr in der Kindertageseinrichtung
- Rückstellungsantrag abgelehnt, es erfolgt die Schulaufnahme
Die Schulleitung teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung des Kindes in Form eines Bescheides schriftlich mit. In Abstimmung mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung werden geeignete Fördermaßnahmen vereinbart.
6 - Sonderpädagogischer Förderbedarf
Bestehen bei einer nicht genügend geistigen und/oder körperlichen Entwicklung Zweifel, ob diese eine Zurückstellung oder sonderpädagogischer Förderbedarf begründet, kann der Schulleiter der Grundschule eine Beratung durch den MSD der Förderschule beantragen oder zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes pädagogisch-psychologische Testverfahren heranziehen.
Die vorgeschaltete Beratung durch den MSD der Förderschule dient der Unterstützung von schulischen Maßnahmen zur Früherkennung und einer zielgerichteten Förderung bei spezifischem individuellem Förderbedarf bzw. von Maßnahmen zur Früherkennung von Entwicklungsverzögerungen und einer zielgerichteten Förderung bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf.
Die Eltern sind in diesen Prozess einzubeziehen und insbesondere über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.
Förderschwerpunkte
- Lernen
- Sehen
- geistige Entwicklung
- Körper und Motorik
- soziale-emotionale Entwicklung
- Sprache
- Hören
Informationsquelle
Sächsisches Ministerium für Kultus (Hrsg.): Bewährtes neu denken. Qualitätssicherung in der Schuleingangsphase, 2021, 10; URL: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/38291/documents/59118 [Stand: 19.07.2024]
7 - Anfangsunterricht
Der Anfangsunterricht ist ebenso Teil der Schuleingangsphase und umfasst die Klassenstufen 1 und 2. Diese bilden eine pädagogische Einheit. Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von drei Schuljahren absolviert werden. In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt die Klassenleitung den Unterricht. Den Zeitraum legt die Schulleitung fest.
Der Anfangsunterricht prägt das Lernen und den Schulerfolg nachhaltig, deshalb ist es notwendig, diese wichtige Zeit anregungsreich, lerneffektiv und wertschätzend zu gestalten.
- In den ersten Schulwochen lernen sich alle Kinder einer Klassengemeinschaft untereinander kennen, entdecken und erleben gemeinsam die Schule. Durch die Einführung in die Regeln und Routinen des Schulalltages sowie durch spielerische Übungen mit Arbeitsgeräten und Materialien ist jede Schülerin und jeder Schüler in der Lage, erste Lernerfolge zu erzielen.
- Den Schulanfängern wird der Einstieg in den Schulalltag erleichtert, in dem jedem ein Patenschüler der vierten Klassenstufe zur Seite steht. Sie fungieren als Ansprechpartner, weisen auf Strukturen im Schulalltag hin und machen Mut. Kinder lernen von Kindern leichter. Dies ist für beide eine Möglichkeit, ihre Selbstständigkeit unter Beweis zu stellen. Die Patenschaftsarbeit wird hauptverantwortlich von der kooperierenden Horteinrichtung organisiert und durchgeführt.
- Lernen ist sowohl ein eigenaktiver, individueller als auch professionell gestalteter sozialer Prozess. Das Lernen zu lernen ist dabei Voraussetzung und Ergebnis zugleich. Für das lebenslange Lernen ist es unerlässlich, zu lernen, wie man lernt. Schon im Anfangsunterricht ermöglichen das Ausprobieren verschiedener Lernwege, das Üben vielfältiger Lern- und Arbeitstechniken sowie das Reflektieren eigener Lernstrategien die Entwicklung von Lernkompetenz.
Informationsquelle
Sächsisches Ministerium für Kultus (Hrsg.): Bewährtes neu denken. Qualitätssicherung in der Schuleingangsphase, 2021, 10; URL: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/38291/documents/59118 [Stand: 19.07.2024]